Am gestrigen Abend stieg die lang ersehnte Aufstiegsfeier der 2. Herren. Nach einer kaum zu übertreffenden Meisterschaft mit 31:5 Punkten und einem Spielverhältnis von +99 (womit wir übrigens DEUTLICH besser abschnitten als unsere Erste 😉 ) hatten wir uns diesen Abend redlich verdient.
Gastgeber dieser Feierlichkeit war Andreas, vielen Dank nochmal an dieser Stelle. Bei Eintreffen des etwas verspäteten Autors, befand sich bereits eine große Schar OSC’ler in Vorfreude aufs Essen vor dem Grill. In der Folgezeit genossen wir bei dem einen oder anderen Kaltgetränk aus einem sich magisch immer wieder auffüllenden Bierkorb diesen Abend. Als dann auch noch Philipp’s Cocktail serviert wurde, stieg die Partystimmung ins Unermessliche. So konnte ohne Hemmungen über TT-Spiele und Spieler, die TT-Vergangenheit, TT-Zukünftiges und dem allseits beliebten Aufstellungsthema der nächsten Saison philosophiert werden. Nebenbei bildeten Diskussionen über die jetzige Gesellschaftsform, den heutigem Schulstress und knifflige Rechtsfragen den intellektuellen Höhepunkt des Abends. Mit fortschreitender Dauer verloren wir immer mehr Gäste an die Konkurenzparty (Maiwoche), wo sich der Autor kurz nach Mitternacht davon versichern konnte, dass die Feier dort nicht halb so gut war.
Danke nochmal an Andreas und alle anderen für den gelungenen Abend. Schön, dass der Autor im nächsten Jahr wieder Teil der (etwas veränderten) zweiten Herren sein wird!
p.s. Ein Gruß geht an Jan-Eike Dreier, den wir leider als Abgang verzeichnen müssen. Danke für die zwei super-Jahre in der 2. Bezirksklasse und viel Erfolg für die Zukunft!
@Stefan, hast Recht gehabt 😀
Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann unter den Voraussetzungen der §§ 932–936 BGB erworben werden. Unter einem Nichtberechtigten versteht man regelmäßig den Nichteigentümer z. B. einen Mieter oder den Eigentümer der nicht (mehr) verfügungsbefugt ist, z. B. wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist. Die §§ 932–936 können jedoch nicht Mängel am Rechtsgeschäft, wie z. B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers, überwinden
* Kein Abhandenkommen
Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein, § 935 Abs. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne den Willen des Eigentümers abhanden gekommen war. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Hat beispielsweise der Eigentümer seine Sache an einen Mieter vermietet und veräußert der Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht abhanden gekommen und der Dritte kann Eigentümer werden. Auch bei irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor.
War echt schöner Abend! Danke Jungs 🙂
Diese Selbstbeweihräucherung mit dem Oberlaberer Nebel ist nur noch ekelig. Da stiftet man als 1. zur Halbserie 2 Spieler, um den Klassenerhalt der 2. zu sichern, und kriegt jetzt einen reingewürgt, man habe schlechter als die 2. gespielt. Warum wohl, ihr Schlauköpfe??
Nächstes Wochenende wird ausgespielt (3 gegen 3, passt ja), danach wird der Ton wohl leiser werden.
Nix für ungut, OSC – hier verliert ihr richtig!!
So geil 😀
Schnell Stefan – deaktivier die Kommentare 😉